Corona-Krise: Soforthilfe für Kleinstunternehmen in den Startlöchern

Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen ins Leben gerufen, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen erlitten haben, in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und dient dem betrieblichen Zweck (haupterwerblich).

  • Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und dient dem betrieblichen Zweck (haupterwerblich).
  • Die Soforthilfe wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1000 Euro gewährt.

Sollten Sie Fragen zur Soforthilfe Corona-Pandemie haben, nutzen Sie die Hotline unter 0351-4888726. Die Hotline steht Ihnen Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind haupterwerblich Tätige in allen Branchen mit Sitz in Dresden (Hauptsitz oder selbstständige Niederlassung), die durch die Allgemeinverfügung oder die daraus resultierenden Folgen wirtschaftliche Einbußen von mindestens der Höhe der Zuwendung haben. Das betrifft:

  • Selbständige
  • Freiberufler
  • Kleinstunternehmen gemäß EU-Empfehlung 2003/326/EG
    Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. (Hinweis: Es ist maximal ein Antrag pro Kleinstunternehmen gestattet.)

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Nebenerwerblich Tätige
  • Unternehmen, größer als Kleinstunternehmen gemäß EU-Empfehlung 2003/326/EG
  • Angestellte
  • Antragsteller, die keine Einbußen von mindestens in Höhe der Zuwendung erlitten haben oder noch erleiden werden
  • Antragsteller, welche die in der De‐minimis bzw. AGVO genannten Förderintensitäten überschreiten (siehe Anlage 2 – De-minimis Erklärung)

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Antrag auf Soforthilfe Corona-Pandemie inkl. Anlagen (Datenschutz und De-minimis Erklärung)
  • Nachweis der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)

Im Vertretungsfall erforderlich:

  • Vollmacht
    Wenn Sie sich durch eine andere Person bei der Antragstellung vertreten lassen, müssen Sie dem Antrag die auf dieser Seite verlinkte Vollmacht beifügen. Diese gilt nur in Verbindung mit der Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) der bevollmächtigten Person.

Variante 1: Reichen Sie ihren vollständigen Antrag per Post ein unter:

Landeshauptstadt Dresden

Amt für Wirtschaftsförderung

Postfach 120020

01001 Dresden

Variante 2: Sie können Ihren Antrag händisch einwerfen:

in den gekennzeichneten Briefkasten des Amtes für Wirtschaftsförderung im World Trade Center, Ammonstraße 74, 01067 Dresden (am Aufzug zum Glasturm, linkerhand von Aufzug A)

    in den zentralen Briefkasten im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

Variante 3: Schicken Sie Ihre Unterlagen per Fax an die Faxnummer 0351 488 8703. Nach Eingang der Unterlagen werden diese geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese per E-Mail nachgefordert.

Ergibt die Prüfung, dass Sie antragsberechtigt sind und ihr Antrag förderfähig ist, erhalten Sie postalisch einen Zuwendungsbescheid zugesandt und die Auszahlung wird unverzüglich veranlasst. Dieser Vorgang kann, je nach Antragsaufkommen, einige Tage in Anspruch nehmen.

  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie besteht nicht. Zuwendungen werden nur nach pflichtgemäßem Ermessen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
  • Es ist keine Barauszahlung möglich.
  • Bitte nutzen Sie für Fragen zur Beantragung der Zuwendung die Hotline 0351 – 488 8726 und sehen Sie von persönlichen Besuchen ab.
  • Prüfen Sie bitte vor Abgabe die Vollständigkeit der Unterlagen und stellen Sie sicher, dass Ihre Unterschrift 4 mal geleistet ist:
    • Seite 2 des Antrages unter ERKLÄRUNGEN
    • Seite 2 des Antrages unter BEANTRAGUNG DER AUSZAHLUNG
    • Anlage 1 zum Antrag unter: DATENSCHUTZ-ERKLÄRUNG
    • Anlage 2 zum Antrag unter: DE-MINIMIS-Erklärung

Der Link zum Online Antrag:

https://eforms.dresden.de/intelliform/assistants/intelliForm-Mandanten/dresden/Assistants-Dialoge/80_wirtschaftsfoederung/80_035_soforthilfe_corona_pandemie/dialog;jsessionid=4E6CC84124DA261E93528D9627193425.IF0?state=21ee3798e395e413&cc=85F5F410F6A558A66B822136E40439F0.IF0-0

Sie werden durch die Angaben des Antrags geführt. Am Ende werden auch die Angaben der Zusatzbögen zu Datenschutz und "De-minimis"-Beihilfen abgefragt, und es entsteht nach Abschluss der Angaben eine fertig ausgefüllte PDF-Datei. Diese kann ausgedruckt und unterschrieben werden.

Der Link zum PDF Antrag:

https://www.dresden.de/media/pdf/wirtschaft/80_035_soforthilfe_corona_pandemie_2.pdf

Der jeweilige Antrag ist ausschließlich per Post oder Fax einzureichen, alternativ kann er auch händisch in die Briefkästen der Stadtverwaltung Dresden eingeworfen werden. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite in der Rubrik "Wie läuft das Antragsverfahren ab?".

Der Link zur Vollmacht:

https://www.dresden.de/media/pdf/wirtschaft/Vollmacht_Soforthilfe_Corona.pdf

Quelle: https://www.dresden.de/de/wirtschaft/wirtschaftsservice/soforthilfe-corona.php

Entschädigung bei Ausfall der Kinderbetreuung

Als Reaktion auf die derzeit bundesweite Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen hat der Deutsche Bundestag in seinem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auch einen Entschädigungsanspruch für Eltern vorgesehen, wenn die Eltern durch einen Ausfall der Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden.

Berechtigter Personenkreis

Von der Entschädigungsregelung können erwerbstätige Sorgeberechtigte profitieren, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Kinder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Da der Entschädigungsanspruch an einen Verdienstausfall anknüpft, können nur Selbstständige, Freiberufler oder angestellte Arbeitnehmer eine solche Entschädigung verlangen.

Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung insgesamt von ca. 1,36 Millionen betroffenen Beschäftigten aus.

Keine anderweitige zumutbare Unterbringungsmöglichkeit

Der Entschädigungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Eine Unterbringung der Kinder während der Corona-Pandemie bei ihren Großeltern stellt allerdings aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der älteren Risikogruppe wohl keine zumutbare Alternative dar.

Kein Entschädigungsanspruch bei Kurzarbeitergeld oder Überstundenabbau

Die Entschädigung soll nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht an Erwerbstätige gezahlt werden, die Kurzarbeitergeld bekommen, da diesen kein Verdienstausfall entsteht. Weiterhin soll die Entschädigung ausscheiden, wenn die Erwerbstätigen die Möglichkeit haben, der Tätigkeit bezahlt fernzubleiben, beispielsweise, wenn ein Abbau von Zeitguthaben möglich ist. Es ist derzeit jedoch nicht ersichtlich, dass die Arbeitnehmer vorrangig ihren Jahresurlaub nehmen müssen.

Begrenzung der Höhe des Entschädigungsanspruchs

Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach gemäß § 56 Abs. 2 S. 4 IfSG n.F. auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens jedoch auf EUR 2.016 beschränkt.

Auszahlung über den Arbeitgeber

Während Selbstständige und Freiberufler den Entschädigungsanspruch selbst gegenüber dem jeweils zuständigen Landschaftsverband geltend machen müssen, wird der Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen über den Arbeitgeber ausgezahlt, § 56 Abs. 5 IfSG.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann sodann innerhalb einer Frist von drei Monaten die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei dem zuständigen Landschaftsverband beantragen, § 56 Abs. 11 IfSG. In Nordrhein-Westfalen sind für die Entschädigungs- und Erstattungsansprüche die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.