Soforthilfe-Zuschuss des Bundes für kleine Unternehmen und Selbstständige

Hinweise zum Soforthilfe-Zuschuss des Bundes für kleine Unternehmen und Selbstständige

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Bund kleine Unternehmen und Solo-Selbständige, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage geraten sind. 

Wer wird gefördert? 

Antragsberechtigt für die Förderung sind Solo-Selbständige im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.

Was wird gefördert?

Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird dann angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen.

In welchem Umfang wird der Soforthilfe-Zuschuss gewährt?

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und Selbstständigen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. 

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.

Hinweis: Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Antragsfrist

Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank bis spätestens31.05.2020 online gestellt werden. 

Kombination mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz

Eine Kombination mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, wird aber bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Steuerlich wirkt sich der Zuschuss erst aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird.

Hinweis: Aufgrund der sehr hohen Nachfrage kann es passieren, dass das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank kurzfristig nicht erreichbar ist. Bitte versuchen Sie es in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

Hinweise

Vollzugshinweise

https://www.sab.sachsen.de/formulare/corona/vollzugshinweise-f%C3%BCr-soforthilfen.pdf

Datenschutzhinweise

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sab64005&areashortname=sab

Quelle:https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

Den Antrag finden Sie in unserem Downloadbereich unter "Aktuelles".