Umgang mit anstehenden Berufsprüfungen

Angesichts der aktuellen Situation möchten wir Sie über die aktuellen Auswirkungen im Bereich Prüfungswesen informieren und über das weitere Vorgehen unterrichten.

Der gegenwärtige Ausnahmezustand und die damit einhergehenden Be- schränkungen stellen natürlich auch die für die Berufsprüfungen verantwortli- chen Stellen vor große Herausforderungen. Dies betrifft die Handwerkskammer wie auch die Kreishandwerkerschaften und die Innungen.

Die Verunsicherung und Sorge der Betriebe und Auszubildenden über den weiteren Verlauf und die Auswirkungen auf die Berufsausbildung sind deutlich zu spüren und verständlich. Es ist deshalb grundsätzlich unser Interesse, Prüfungen so zeitnah wie möglich und im Hinblick auf eine angemessene Risikobewertung wieder durchzuführen. Abgesagte Prüfungstermine sollten ebenso zeitnah nachgeholt werden, sofern dies praktisch möglich ist.

Da nicht vorhersagbar ist, wie sich die Ausbreitung des Virus in den nächsten Wochen und Monaten entwickeln wird, gehen wir von der aktuellen Lageeinschätzung aus. Daher kann eine verbindliche Einladung zur Prüfung erst nach Aufhebung der Beschränkungen erfolgen. Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020, die öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, untersagt, ist bis zum 20. April 2020 in Kraft. Alle bis dahin geplanten Prüfungen können daher nicht stattfinden und sind abgesagt.

Eine frühestmögliche Einladung der Prüflinge zu den anstehenden Prüfungs- terminen kann somit nach heutigem Stand ab dem 20. April 2020 erfolgen. Dabei sollte die Einladungsfrist mindestens 14 Tage betragen.

Die tatsächliche Durchführbarkeit der Prüfungen wird natürlich von den vor Ort zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Ressourcen und von behördlichen Auflagen zum Infektionsschutz abhängen. Bei Prüfungen mit bundes- oder landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben ist zu beachten, dass auch der Nachholtermin landes- bzw. bundeseinheitlich vorgegeben wird.

Der Umgang mit gestreckten Prüfungen ist wie folgt geregelt:

Sofern Teil 1 einer gestreckten Prüfung aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden muss, bleibt die Durchführung von Teil 2 der Prüfung davon grundsätzlich unberührt. Sofern es möglich ist, Teil 2 der Prüfung im üblichen Prüfungszyklus durchzuführen, ist die ausgefallene Teil 1-Prüfung entweder davor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2-Prüfung durchzuführen. Wenn es aus organisatorischen Gründen geboten ist, kann in dieser Sondersituation die Teil 1-Prüfung auch auf einen Zeitpunkt nach Durchführung des zweiten Prüfungsteils fallen. Die Zulassung zur Teil 2-Prüfung ist in die- sen Fällen gem. § 36 a Absatz 3 Nr. 3 HwO rechtlich möglich.

Sofern Zwischenprüfungen aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden müssen, ist nachhaltig zu prüfen, ob eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt noch praktikabel und sinnvoll ist. Findet eine Zwischenprüfung infolge der Beschränkungen nicht statt, kann im Einzelfall dennoch eine Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erfolgen.

Für Ihre Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner der Abteilungsleiter für Prüfungswesen, Herr Torsten Hänel, der Handwerkskammer Dresden zur Verfügung.