Zum Kurzarbeitergeld:
- Das muss in dem Monat gestellt werden, in dem die Arbeitnehmer (AN) in Kurzarbeit gegangen sind
- Zur Beantragung sind folgende Unterlagen nötig:
- Anzeige Arbeitsausfall
- Begründung (Schilderung der Bedingungen)
- Gewerbeanmeldung
- Vereinbarung zur Kurzarbeit bzw. Einverständniserklärung der betreffenden Arbeitnehmer
- Dazu gibt es dann eine Entscheidung vom Arbeitsamt
- Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich auf
- Ca. 67% bei AN mit Kind
- Ca. 60% bei AN ohne Kind
- 12 Monate gibt es das Kurzarbeitergeld und kann kurzzeitig unterbrochen werden; wenn die Bezugsdauer länger als 3 Monate unterbrochen wird ist ein neuer Antrag zu stellen und kann dann wieder für 12 Monate beschieden werden
- Überstunden sollten vorher eingebracht werden – hier gilt der Grundsatz der Vereinbarkeit, doch kann nicht verlangt werden, dass Urlaub eingebracht wird
- Kurzarbeitergeld ist für abhängig Beschäftigte beantragbar
Zur Quarantäne:
- Antrag innerhalb von 3 Monaten an die Landesdirektion Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
- Ein sächsisches Gesundheitsamt schickt mit einem entsprechenden Bescheid jemanden in Quarantäne oder spricht ein persönliches Tätigkeitsverbot aus
- Für betroffene Arbeitnehmer gibt es die Formulare unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03700&formtecid=2&areashortname=142
- Für alle Selbständigen finden Sie das Formular unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03701&formtecid=2&areashortname=142
Liquiditätserhaltung:
- Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater / Finanzamt, um entsprechende Zahlungen zu verringern
- Säumniszuschläge wurden ausgesetzt
Förderungen z.B. über Sächsische Aufbaubank:
- Bitte über Ihre Hausbank abklären, welche Förderungen für Sie in Frage kommen
- Dazu stehen Ihnen auch die Betriebsberater der Handwerkskammer zur Verfügung
- Zu den vom Freistaat Sachsen in Aussicht gestellten zinslosen Krediten gibt es noch keine weiteren Rahmenbedingungen
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